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Satzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DEJAVU, Gesellschaft für Fotografie und Wahrnehmung”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „DEJAVU, Gesellschaft für Fotografie und Wahrnehmung e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) und der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung von Kunst und Kultur
  • Durchführung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen mit eigenen Mitgliedern und Dritten.
  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich mit dokumentarischer Fotografie befassen.
  • Förderung des interdisziplinären Dialogs zwischen Künstler/innen, Schriftsteller/innen, Übersetzer/innen, Journalist/innen, Gestalter/innen, Designer/innen, Fotograf/innen und Wissenschaftler/innen.
  • Aufarbeitung historischer Fotografien und fotografischer Lebenswerke und Bewahrung dieser Nachlässe vor Vergessen und Zerstörung.
  • Erstellung und Verbreitung fotografischer Bilder und eigener Publikationen zur Förderung von Kunst und Kultur.

b) Förderung der Bildung

Durchführung von eigenen kulturellen Projekten und diese soweit als möglich zu verbreiten, welche die Bevölkerung in und außerhalb von Deutschland unterrichtet und informiert über:

  • Das Forschungsfeld der Bildwissenschaft und Wahrnehmung, insbesondere im Hinblick auf einen erweiterten Bildbegriff, der über materielle Bildwerke (z.B. die Fotografie) hinausgeht und auch virtuell verbreitete Bilder (z.B. Internet) sowie immaterielle Bilder und Vorstellungen (z.B. Stereotype und Vorurteile) einschließt.
  • Das Wesen der Fotografie, der Philosophie des Bildes und der Bilder untereinander. Das Forschungsfeld der Bildwissenschaft und Wahrnehmung, insbesondere im Hinblick auf einen erweiterten Bildbegriff, der über materielle Bildwerke (z.B. die Fotografie) hinausgeht und auch virtuell verbreitete Bilder (z.B. Internet) sowie immaterielle Bilder und Vorstellungen (z.B. Stereotype und Vorurteile) einschließt.
  • Visuelle Medienkompetenz für alle Generationen.
  • Das Verhältnis und die Wechselwirkung von Bild und Text.
  • Durch Abhaltung von Informations- und Bildungsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Ausstellungen und Herausgabe eigener Veröffentlichungen;
  • Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins durch Verbreitung von Informationen über klassische Medien, die Erstellung und Verbreitung fotografischer Bilder und eigener Publikationen und Abhaltung von Informationsveranstaltungen.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis Fotografie Forum Frankfurt am Main e.V., gemeinnützig gemäß Finanzamt Frankfurt am Main III, St.-Nr. 45 250 89286, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.


§ 4 Fördermitglieder
Fördermitglieder sind Mitglieder die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn
  • das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages trotz einmaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist;
  • das Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung begangen oder die Arbeit und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monates Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung.

Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1)  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

(3) Der Vorstand kann erforderlichenfalls in Härtefällen Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.



§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Die Mitglieder des Vorstandes können grundsätzlich für ihre Tätigkeit neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine ihrem Zeitaufwand entsprechende angemessene Vergütung erhalten, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festzusetzen ist.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

(4) Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung der Buchführung und des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.



§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 6);

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.



§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen und hat spätestens Ende Juni stattzufinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (per Post, Fax oder Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands und bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 17 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.


§ 18 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen bzw. zu beschließen, ohne dass es der Beschlussfassung oder Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung bedarf, soweit diese Änderungen oder Ergänzungen durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Vereinsregister) oder sonstiger Behörden verlangt werden.

Berlin, Dezember 2019